Abnahmebegleitung bei Bauprojekten in Berlin, Potsdam & Brandenburg

Sachverständige Begleitung bei jeder Form der (Bau-)Abnahme. Teil-, Zwischen-, End- und Nachabnahmen. Angefangen von der Abnahmevorbegehung mit Handlungsempfehlung und ohne eigene sachverständige Abnahmeteilnahme bis hin zur detaillierten kauf- und bauvertraglichen Leistungsprüfung (ausschließlich juristischer oder steuerlicher Beratungen) in Kombination mit der sachverständigen Teilnahme an der/den Abnahme(n).

Abnahmen von Gebäuden, Wohnungen oder Teileigentum nehmen wir ausschließlich dann vor, wenn das Objekt aus mindestens 5 Einheiten besteht. Abnahmen von Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern, Wohnungen oder Teileigentum als Einzelleistung sind nicht in unserem Leistungsspektrum enthalten.

Teilabnahme

Für in sich abgeschlossene und fertiggestellte Teile einer Werkleistung sind (Teil-)Abnahmen möglich.

Dabei ist besonders zu beachten, dass Teilabnahmen nach § 12 Nr. 2 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen), nur für „in sich abgeschlossene Teilleistungen“ in Betracht kommen und nur, sofern dies verlangt wird. In § 12 Nr. 2 VOB/B heißt es: „Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.“

Demgegenüber regelt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 641 Abs. 1 Satz 2: “Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.“

Inwieweit eine Leistung abgeschlossen ist, orientiert sich an der technischen Funktionsfähigkeit und an der allgemeinen Gebrauchsfähigkeit.

Endabnahme

Die Arten der Abnahme regelt § 12 VOB/B bzw. § 640 BGB. Für in sich abgeschlossene und fertiggestellte Teile einer Werkleistung sind (Teil-)Abnahmen möglich.

Nach § 12 VOB/B ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung binnen 12 Werktagen durch den Auftraggeber durchzuführen (eine andere Frist kann vereinbart werden). Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Hinweis: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung nach 12 Tagen ab schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt (wenn nichts anderes vereinbart ist)

Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


Zwischenabnahme

Der Begriff der Zwischenabnahme ist in der DIN 69901-5 (Projektmanagement - Projektmanagementsysteme - Teil 5: Begriffe) geregelt. Die Zwischenabnahme soll ablaufbedingt die Abnahme von Lieferungen und Leistungen bei Erreichen einer Zwischenstufe bedeuten, die später erschwert oder gar nicht mehr möglich wäre.

Die Zwischenabnahme ist bei lang andauernden Großbauprojekten oder im Anlagenbau zur Feststellung und Dokumentation der Erreichung von Zwischenterminen üblich. Individuelle vertragliche Regelungen der Parteien haben dann in der Regel Sanktionen oder Strafen bei Nichteinhaltung solcher Zwischentermine zur Folge.

Nachabnahme

Bei der Nachabnahme handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Akt. Vielmehr steht die Nachabnahme zum Einen für die Kontrolle der, während der Teil- oder Endabnahme festgestellten Restmängel und Restleistungen und zum Anderen, für die Begehung, Mangelaufnahme und -anzeige vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Beide Formen der Nachabnahmen sind jedem Bauherrn hinsichtlich Ihrer Durchführung unbedingt anzuraten. Bei der Restmängelbeseitigung oder Restleistungserbringung werden nicht selten weitere Mängel verursacht und die Mangelanzeige vor Gewährleistungsablauf ist die letzte Gelegenheit, Nachbesserung verlangen zu können.

Bitte beachten

Unser Angebot richtet sich vornehmlich an B2B-Kunden, wie Unternehmen der Immobilien- und Bauwirtschaft, öffentliche und private Institutionen, Gerichte und Verwaltungen.

Aufträge von Endkunden (B2C) übernehmen wir in der Regel nur, wenn es sich um Mitglieder des Bauherren-Schutzbund e.V. handelt und/oder ein umfassender Leistungsumfang und intensive Begutachtungen zu erwarten sind.

Bitte zutreffende Option anwählen und bestätigen.

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Leider sind wir aus kommerziellen Gründen nicht in der Lage, unsere Leistungen für private Kunden mit geringfügigen Schäden im Haushalt anzubieten.

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